Katzenschutzverordnung: Gemeinde Eichstetten

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in Eichstetten

Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO

Verordnung der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl

zum Schutz freilebender Katzen

(Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)

 

Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl in seiner Sitzung vom 20.01.2022 verordnet:

  

 Präambel

 

Die Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl nutzt mit dieser Verordnung die Möglichkeit, die der Gesetzgeber im Tierschutzgesetz den Gemeinden eingeräumt hat, um rechtliche Unsicherheiten bei der Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung freilebender bzw. verwilderter Katzen zu beseitigen.

 

Die Gemeinde wird weiterhin nur in bekannten Brennpunkten und möglichst in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundstücksbesitzern tätig werden und nur in Ausnahmefällen die Möglichkeiten der Verordnung in Anspruch nehmen.

  

§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich

 
  1. Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl zurückzuführen sind. 
  2. Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl.
  

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

 
  1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
  2. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
  3. Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, 
  4. Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, 
  5. freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als fünf Monate alt ist. 
  

§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

für freilaufende Halterkatzen

 
  1. Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochips oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren. 
  2. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden. 
  3. Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
  4. Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden. 
  

§ 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern

 
  1. Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 nicht-kastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. 
  2. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. 
  3. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes notwendig, sind die Grundstückseigentümer oder die Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. 
  4. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig. 
  5. Ist eine nach Absatz 1 angetroffene nicht-kastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und/oder registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. 
  6. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. 
  7. Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 zu dulden.
  

§ 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

 
  1. Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
  2. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. 
  3. Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
  

§ 6 Inkrafttreten

 

Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

 

Eichstetten am Kaiserstuhl, den 20.01.2022

 

Michael Bruder

Bürgermeister

   

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung form- oder fristgerecht geltend gemacht worden, so kann sich jedermann auch noch nach Ablauf der Jahresfrist auf die Verletzung berufen.